Kann man das absetzen?

Umzäunungen/Stützmauern

Kann man Umzäunungen/Stützmauern bei der Steuer absetzen?

Lassen Sie auf Ihrem eigenen Grundstück eine Umzäunung, Stützmauern oder ähnliches errichten, können Sie die Arbeitskosten in der Einkommensteuererklärung (Handwerkerleistungen) in Abzug bringen. Materialkosten, sowie Maßnahmen auf öffentlichem Grundstück oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme, sind allerdings nicht begünstigt.

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Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.

Weitere Informationen zum Thema Umzäunungen/Stützmauern absetzen

Voraussetzung dafür, dass Sie die Kosten für eine Umzäunung oder für Stützmauern als Steuerermäßigung steuerlich geltend machen können: Die Aufwendungen sind nicht bei den Betriebsausgaben oder Werbungskosten (siehe unten) berücksichtigt worden. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Kosten auch bei einer Neubaumaßnahme oder bei Baumaßnahmen auf öffentlichen Grundstücken nicht berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie Fördermittel oder ein verbilligtes Darlehen (KfW-Darlehen) erhalten haben.

Aus der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten am Gesamtbetrag hervorgehen, da die Finanzverwaltung sonst die Steuerermäßigung nicht gewährt. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig. Sollten Sie von Ihrem Handwerker eine Rechnung ohne den Ausweis der Arbeits- und Fahrtkosten erhalten, fragen Sie bitte nach einer korrigierten Rechnung. Ihr Handwerker ist verpflichtet Ihnen eine korrekte Rechnung auszuhändigen.

Höchstbetrag:

Bei Handwerkerleistungen können Sie 20% der Arbeitskosten (ohne Material), maximal 1.200 €, als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahllast) berücksichtigen.

Teilen Sie sich den Haushalt mit anderen Steuerpflichtigen,  können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

Nachweispflicht

Die Handwerkerleistung müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt

  • durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung und
  • Vorlage des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts

belegt werden.

Betriebsausgaben

Wurden die Umzäunungen/Stützmauern auf einem betrieblichen Grundstück errichtet, können Sie die Kosten komplett als Betriebsausgaben berücksichtigen und ggf. Vorsteuer in Abzug bringen.

Werbungskosten

Errichten Sie die Umzäunungen/Stützmauern auf einem Grundstück, mit dem sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können Sie die Kosten als Werbungskosten in Abzug bringen.