Kann man das absetzen?

Schlagwort: Werbungskosten

Leibwächter

Kosten für einen Leibwächter können nach § 35a EStG nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nur wenn es sich um Werbungskosten oder um Betriebsausgaben handelt, können Sie die Kosten für den Leibwächter in der Steuererklärung berücksichtigen.

Kellerschachtabdeckung

Die Kosten für die Montage und Reparatur von Kellerschachtabdeckungen können als Steuerermäßigung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um Handwerkerleistungen. Die Materialkosten sind nicht begünstigt.

Klavierstimmer

Die Kosten für einen Klavierstimmer sind nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Das Klavier muss sich jedoch im eigenen Haushalt befinden.

Kellerausbau

Die Arbeitskosten für einen Kellerausbau können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die dabei entstandenen Materialkosten sind allerdings nicht abzugsfähig. Voraussetzung ist auch, dass es sich nicht um einen Neubau handelt.

Kamin-Einbau

Die Arbeitskosten für den Einbau eines Kamins können in der Steuererklärung berücksichtigt werden, die Materialkosten nicht. Wichtig: Es darf sich nicht um einen Neubau handeln.

Insektenschutzgitter

Die Kosten für die Montage und Reparatur von Insektenschutzgittern ist nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Sie auch die Materialkosten in Abzug bringen.

Heizkosten

Verbrauchskosten können Sie nicht absetzen. Aber: Kosten für die Heizungsanlage sind nach § 35a EStG teilweise in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Hausschwammbeseitigung

Die Kosten für eine Hausschwammbeseitigung können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Leistungen zählen zu den Handwerkerleistungen. 20% der Kosten (bis maximal 2.000 €) können Sie absetzen.