Kindesunterhalt
Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.
Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.
Unterhalt kann auf verschiedene Arten abgesetzt werden: Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten etwa können Sie als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehen. In anderen Fällen werden Unterhaltszahlung bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkannt.