Wenn Sie aus beruflichem Anlass umziehen, können Arbeitnehmer die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Hat der Umzug private Gründe, ist es möglich die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben.
Kosten für einen Hauslehrer können nicht als Steuerermäßigung in der Steuerklärung berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Werbungskosten z.B. bei einem Umzug (Nachhilfe für Kinder).
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können Sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ist der Umzug privat veranlasst, ist es möglich die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben.