Kann man das absetzen?

Schlagwort: Studium

Duales Studium

Bei einem dualen Studium erfolgt die Ausbildung in einem Betrieb und es wird ein Studium absolviert. In dieser Konstellation sind die Studiengebühren immer als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn es sich um ein Erststudium handelt.

Kindesunterhalt

Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.

Fortbildungskosten

Fortbildungskosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen können. Bei Fortbildungskosten muss immer eine erste Berufsausbildung zu Grunde liegen.

Fernstudium

Die Kosten für ein Fernstudium können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Ein Fernstudium stellt in der Regel ein Zweitstudium dar, da normalerweise vorher eine erste Ausbildung bereits vorhanden ist.

Studienkosten

Studienkosten können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Studiengebühr

Studiengebühren können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Studium

Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Lehre

Die Kosten für eine Lehre sind als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Es kommt dabei darauf an, ob es sich um eine Ausbildung (Sonderausgaben) oder um ein Ausbildungsdienstverhältnis (Werbungskosten) handelt.

Ausbildung

Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind meist Sonderausgaben. Die Kosten für die Ausbildung sind also keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet, es sich also um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

Zweitstudium

Ein Zweitstudium kann bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Auch ein Masterstudiengang zählt als Zweitausbildung und kann bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.