Kann man das absetzen?

Schlagwort: Studenten

Fernstudium

Die Kosten für ein Fernstudium können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Ein Fernstudium stellt in der Regel ein Zweitstudium dar, da normalerweise vorher eine erste Ausbildung bereits vorhanden ist.

Studienkosten

Studienkosten können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Studiengebühr

Studiengebühren können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Studium

Kosten für die erstmalige ​​​​Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine ​​​​Betriebsausgaben ​oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.

Zweitstudium

Ein Zweitstudium kann bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Auch ein Masterstudiengang zählt als Zweitausbildung und kann bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.