Bußgelder für Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen – sogenannte Knöllchen – können Sie nicht von der Steuer absetzen. Das muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Sie die Kosten des Knöllchens tragen müssen. Denn unter gewissen Umständen werden die vom Unternehmen übernommen.
Die Kosten für eine Rechtsberatung sind nach § 35a EStG nicht in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Handelt es sich jedoch um Werbungskosten, etwa bei einem Arbeitsrechtsstreit oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen, können Sie die Kosten durchaus in der Steuererklärung berücksichtigen.
Anwaltskosten eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Sachverhalt stehen. Unternehmer können die Kosten für einen Rechtsanwalt als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Tätigkeit für den Betrieb geleistet wird. Anwaltskosten bei Mietrechtsstreitigkeiten sind für Vermieter Werbungskosten. Ein Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung ist seit 2013 nur noch sehr eingeschränkt möglich.
Prozesskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit handelt. Abzugsfähig sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Unternehmer können Prozesskosten bei einem betrieblichen Zusammenhang als Betriebsausgabe abziehen. Kosten bei Mietrechtsstreitigkeiten sind für Vermieter Werbungskosten. Im übrigen können Prozesskosten seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.