Montageleistung
Die Kosten für die Montage neuer Möbel können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Bei dieser Leistung handelt es sich um Handwerkerleistungen.
Die Kosten für die Montage neuer Möbel können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Bei dieser Leistung handelt es sich um Handwerkerleistungen.
Modernisierungsmaßnahmen, z.B. für die Küche oder das Badezimmer, können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Bei dieser Leistung handelt es sich um Handwerkerkleistungen. Die Materialkosten sind nicht abzugsfähig, Sie können lediglich die Arbeitsleistung in Ansatz bringen.
Ihre Mauerwerkssanierung können sie als Steuerermäßigung in der Steuererklärung absetzen. Die Leistung der Mauerwerkssanierung fällt unter die Handwerkerleistungen.
Kosten für einen Leibwächter können nach § 35a EStG nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nur wenn es sich um Werbungskosten oder um Betriebsausgaben handelt, können Sie die Kosten für den Leibwächter in der Steuererklärung berücksichtigen.
Die Legionellenprüfung kann nach § 35 a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Die Kosten für die Kleidungs-und Wäschepflege und-reinigung können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigt werden, wenn die Leistung in Ihrem Haushalt stattfindet. Ist die Haushaltshilfe im Zusammenhang mit der Pflege- und Betreuung einer Person beauftragt kann ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen.
Die Kosten für die Montage und Reparatur von Kellerschachtabdeckungen können als Steuerermäßigung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um Handwerkerleistungen. Die Materialkosten sind nicht begünstigt.
Die Kosten für einen Klavierstimmer sind nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Das Klavier muss sich jedoch im eigenen Haushalt befinden.
Die Arbeitskosten für einen Kellerausbau können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die dabei entstandenen Materialkosten sind allerdings nicht abzugsfähig. Voraussetzung ist auch, dass es sich nicht um einen Neubau handelt.
Die Arbeitskosten für den Einbau eines Kamins können in der Steuererklärung berücksichtigt werden, die Materialkosten nicht. Wichtig: Es darf sich nicht um einen Neubau handeln.