Wachdienst
Kosten für einen Wachdienst können sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (haushaltsnahe Dienstleistung) in Abzug bringen, wenn die Leistung auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt.
Kosten für einen Wachdienst können sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (haushaltsnahe Dienstleistung) in Abzug bringen, wenn die Leistung auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt.
Kosten für die Dämmung eines Hauses können sie nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (Handwerkerleistungen) in Abzug bringen. Die Arbeiten müssen auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt sein. Erfolgt die Leistung außerhalb oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind die Kosten nicht zu berücksichtigen. Erhalten Sie Fördermittel von dritter Seite (z.B. Kfw-Darlehen) entfällt die Berücksichtigung als Steuerermäßigung ebenfalls.
Lassen Sie auf Ihrem eigenen Grundstück eine Umzäunung, Stützmauern oder ähnliches errichten, können Sie die Arbeitskosten in der Einkommensteuererklärung (Handwerkerleistungen) in Abzug bringen. Materialkosten, sowie Maßnahmen auf öffentlichem Grundstück oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme, sind allerdings nicht begünstigt.
Kosten für die Trockenlegung des Mauerwerkes können sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (Handwerkerleistungen) in Abzug bringen, wenn die die Arbeiten mit Maschinen auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt sind. Die ausschließliche Maschinenanmietung ist nicht begünstigt. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind die Kosten nicht als Handwerkerleistung zu berücksichtigen. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung entfällt die Berücksichtigung als Steuerermäßigung.
Die Kosten für eine Trockeneisreinigung, etwa an der Fassade, können Sie nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (Handwerkerleistungen) in Abzug bringen. Die Leistung muss auf dem eigenen Grundstück erfolgen.
Die Kosten für die Wartung und Reparatur der Wasserversorgung kann als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, soweit die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück verrichtet wurden.
Die Kosten für eine Wasserschadensanierung kann in der Einkommensteuererklärung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden, soweit die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück verrichtet wurden. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme, werden die Kosten nicht als Handwerkerleistung berücksichtigt. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung entfällt die Berücksichtigung.
Die Kosten für eine Taubenabwehr können Sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigen. Ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, hängt vom Einzelfall ab. Wird eine Taubenabwehr auf dem Haus installiert, handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Kommt ein Dienstleistungsunternehmen zu Ihnen nach Haus und berät sie, wie Sie die Tauben los werden (oder verscheucht die Tauben von Ihrem Grundstück), handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Die Kosten einer Straßenreinigung auf Ihrem privaten Grundstück können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Kosten für die Straßenreinigung, die Sie an die Gemeinde oder Stadt zahlen, sind nicht abzugsfähig: Die Straße bzw. der Gehweg zählen nicht zu Ihrem privaten Grundstück.
Die Kosten für einen Statiker können Sie nur in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt. Auch ein Abzug als Handwerkerleistung ist möglich.