Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten für einen Scanner als Werbungskosten abziehen, wenn sie diesen beruflich verwenden. Nutzt der Arbeitnehmer den Scanner auch privat, können die Kosten immer noch anteilig angesetzt werden. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Scanner als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Anschaffungskosten für einen Drucker als Werbungskosten abziehen, wenn Sie ihn beruflich verwenden. Nutzen Sie den Drucker auch privat, können Sie die Kosten anteilig berücksichtigen. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Drucker als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Kosten für Hardware (etwa einen Computer, Drucker, Bildschirm, Tastatur oder Maus) als Werbungskosten abziehen, wenn Sie diese beruflich verwenden. Nutzen Sie die Hardware auch privat, können Sie die Kosten immer noch anteilig als Werbungskosten abziehen. Gewerbetreibende oder Selbständige ziehen betrieblich genutzte Hardware als Betriebsausgaben ab.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Telefonkosten sind für Arbeitnehmer Werbungskosten, wenn es sich um beruflich veranlasste Kosten handelt. Als Telekommunikationskosten sind der berufliche Anteil der Grundgebühr und der Einzelgesprächsgebühren bzw. der Flatrate-Gebühr absetzbar. Dies gilt für Festnetzgeräte und Mobiltelefone (Handy).
Internetkosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass es sich bei den Internetkosten um beruflich veranlasste Kosten handelt. Internetkosten gehören zu den Telekommunikationskosten und können gegebenenfalls zusätzlich zu pauschal geltend gemachten Telefonkosten berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer können ihre Handykosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Handykosten als Betriebausgabe geltend machen.
Arbeitnehmer können ihre Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten abziehen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Auch Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Telefon- und Internetkosten als Betriebausgabe geltend machen.
Die Kosten für das Internet können Sie als Arbeitnehmer bei den Werbungskosten abziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kosten beruflich veranlasst sind. Die Kosten für das Internet gehören zu den Telekommunikationskosten und können gegebenenfalls zusätzlich zu pauschal geltend gemachten Telefonkosten berücksichtigt werden.