Arbeitslosengeld
Die Zahlungen von Arbeitslosengeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Arbeitslosengeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Krankengeld – die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten – sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Elterngeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern, sie fallen jedoch unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Mutterschaftsgeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Während des Streiks wird vom Arbeitgeber kein Lohn ausgezahlt, stattdessen erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld für die Zeit des Streiks.
Diese Zahlungen sind nicht als Einkünfte zu versteuern und fallen auch nicht unter den Progressionsvorbehalt. Sie sind in der Steuererklärung nicht anzugeben.
Progressionsvorbehalt