Wenn Sie aus beruflichem Anlass umziehen, können Arbeitnehmer die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Hat der Umzug private Gründe, ist es möglich die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben.
Kosten für einen Hauslehrer können nicht als Steuerermäßigung in der Steuerklärung berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Werbungskosten z.B. bei einem Umzug (Nachhilfe für Kinder).
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu zählen Ihre Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorten oder Tagesmüttern. Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind z.B. Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportverein oder Verpflegung.
Der Schulbedarf, wie z.B. Bücher oder Schulmaterialien für Ihr Kind, ist nicht abzugsfähig. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Anders ist es, wenn Sie eine Fort- oder Weiterbildung machen. Hier sind diese Kosten, z.B. für Bücher, Materialien oder Gebühren, als Werbungskosten abzugsfähig.