Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen eigenen Hausstand an Ihrem privaten Wohnort und einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten, können Sie die Aufwendungen für den Haushalt am Beschäftigungsort, unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Werbungkosten.
Die Kosten für ein Büro sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Büro auf 1.250 € beschränkt. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.