Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung können als »sonstige Vorsorgeaufwendungen« abgezogen werden. Handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, also einen Bestandteil einer Rürup-Vesicherung oder Lebensversicherung, sind die Beiträge diesen Versicherungen zuzurechnen.
Ihre Risikolebensversicherung können Sie in ihrer Einkommensteuererklärung mindernd ansetzen. Bei den Beiträgen für die Risikolebensversicherung handelt es sich um Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Beiträge zu Lebensversicherungen können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und der Laufzeitbeginn sowie die erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 erfolgt sind. Beiträge zu fondgebundenen Lebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht abgezogen.