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Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu zählen Ihre Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorten oder Tagesmüttern. Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind z.B. Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportverein oder Verpflegung.
Sie können das Schulgeld bei den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibetrag für das Kind bestehen und es muss sich um eine genehmigte Ersatz- oder allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln.
Der Schulbedarf, wie z.B. Bücher oder Schulmaterialien für Ihr Kind, ist nicht abzugsfähig. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Anders ist es, wenn Sie eine Fort- oder Weiterbildung machen. Hier sind diese Kosten, z.B. für Bücher, Materialien oder Gebühren, als Werbungskosten abzugsfähig.