Die Kosten einer Straßenreinigung auf Ihrem privaten Grundstück können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Kosten für die Straßenreinigung, die Sie an die Gemeinde oder Stadt zahlen, sind nicht abzugsfähig: Die Straße bzw. der Gehweg zählen nicht zu Ihrem privaten Grundstück.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung absetzbar (Minderung der Steuerzahllast). Es können 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahlast) berücksichtigt werden.
Die Kosten für eine Putzfrau können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Ist die Haushaltshilfe im Zusammenhang mit der Pflege- und Betreuung einer Person beauftragt kann ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen.
Kosten für einen Handwerker können bei einem selbstgenutztem Eigenheim teilweise als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Es können 20% der Kosten, maximal 1.200 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahllast) berücksichtigt werden. Handwerkerkosten, die im Zusammenhang mit Einnahmen wie z.B. bei Unternehmern oder Vermietern stehen, können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Die Leistungen eines Schornsteinfegers bzw. Kaminkehrers können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.