Aufwendungen für ein Eigenheim sind nur absetzbar, wenn Sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen. Dazu kommt noch die Möglichkeit des Ansatzes der haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.
Die Müllgebühren, können Sie grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei der Vermietung und Verpachtung von Eigentum, kann die Müllgebühr abgesetzt werden.
Kosten für einen Wachdienst können sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (haushaltsnahe Dienstleistung) in Abzug bringen, wenn die Leistung auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt.
Wenn Sie aus beruflichem Anlass umziehen, können Arbeitnehmer die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Hat der Umzug private Gründe, ist es möglich die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben.
Die Kosten für eine Taubenabwehr können Sie als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigen. Ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, hängt vom Einzelfall ab. Wird eine Taubenabwehr auf dem Haus installiert, handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Kommt ein Dienstleistungsunternehmen zu Ihnen nach Haus und berät sie, wie Sie die Tauben los werden (oder verscheucht die Tauben von Ihrem Grundstück), handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Die Kosten einer Straßenreinigung auf Ihrem privaten Grundstück können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Kosten für die Straßenreinigung, die Sie an die Gemeinde oder Stadt zahlen, sind nicht abzugsfähig: Die Straße bzw. der Gehweg zählen nicht zu Ihrem privaten Grundstück.
Die Kosten für einen Statiker können Sie nur in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt. Auch ein Abzug als Handwerkerleistung ist möglich.
Die Kosten für eine Sperrmüllabfuhr können Sie nur dann in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt.
Die Kosten für eine Schädlings- und Ungezieferbekämpfung können Sie nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigen. Ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt ist im Einzelfall abzugrenzen. Wenn Sie die Schädlings- und Ungezieferbekämpfung durch die Installation entsprechender Vorrichtungen am Haus angehen, handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Kommt ein Dienstleistungsunternehmen zu Ihnen nach Haus und berät Sie, wie Sie die Schädlinge los werden (oder vergiftet die Schädlinge direkt auf Ihrem Grundstück), handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kosten für eine Schadstoffsanierung innerhalb Ihres Grundstückes können Sie teilweise in der Steuererklärung berücksichtigen. Materialkosten sind nicht abzugsfähig. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaus sind die Kosten nicht zu berücksichtigen. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung entfällt die Berücksichtigung.