Die Kosten für ein Fernstudium können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Ein Fernstudium stellt in der Regel ein Zweitstudium dar, da normalerweise vorher eine erste Ausbildung bereits vorhanden ist.
Studienkosten können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.
Studiengebühren können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.
Die Kosten für eine Lehre sind als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Es kommt dabei darauf an, ob es sich um eine Ausbildung (Sonderausgaben) oder um ein Ausbildungsdienstverhältnis (Werbungskosten) handelt.
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind meist Sonderausgaben. Die Kosten für die Ausbildung sind also keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet, es sich also um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.
Ein Zweitstudium kann bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Auch ein Masterstudiengang zählt als Zweitausbildung und kann bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.