Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten für einen Scanner als Werbungskosten abziehen, wenn sie diesen beruflich verwenden. Nutzt der Arbeitnehmer den Scanner auch privat, können die Kosten immer noch anteilig angesetzt werden. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Scanner als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Anschaffungskosten für einen Drucker als Werbungskosten abziehen, wenn Sie ihn beruflich verwenden. Nutzen Sie den Drucker auch privat, können Sie die Kosten anteilig berücksichtigen. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Drucker als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Kosten für Hardware (etwa einen Computer, Drucker, Bildschirm, Tastatur oder Maus) als Werbungskosten abziehen, wenn Sie diese beruflich verwenden. Nutzen Sie die Hardware auch privat, können Sie die Kosten immer noch anteilig als Werbungskosten abziehen. Gewerbetreibende oder Selbständige ziehen betrieblich genutzte Hardware als Betriebsausgaben ab.
Als Arbeitnehmer können Sie die Aufwendungen für Arbeitsmittel (etwa ein Notebook) als Werbungskosten absetzen. Wenn Sie das Notebook auch privat nutzen, können Sie die Kosten immerhin anteilig absetzen. Gewerbetreibende oder Selbstständige können ein betrieblich genutztes Notebook bei den Betriebsausgaben ansetzen.
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Arbeitsmittel (Laptop) als Werbungskosten abziehen. Nutzt der Arbeitnehmer seinen Laptop auch privat, kann er die Kosten für den Laptop nur anteilig als Werbungskosten abziehen. Auch ein gewerbetreibender oder selbständiger kann seinen betrieblich genutzten Laptop als Betriebsausgaben ansetzen.
Ein Computer gilt als Arbeitsmittel. Die Kosten dafür können Sie als Werbungskosten abziehen. Nutzen Sie den Computer auch privat, können Sie die die Kosten nur anteilig abziehen.
Gewerbetreibende oder Selbstständige setzen einen betrieblich genutzten Computer bei den Betriebsausgaben an.