Hausverwalterkosten oder- gebühren
Hausverwalterkosten oder- gebühren können nicht als Steuerermäßigung in der Steuerklärung berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Hausverwalterkosten oder- gebühren können nicht als Steuerermäßigung in der Steuerklärung berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Die Kosten für eine Haushaltsauflösung können nicht abgesetzt werden. Anders sieht es bei Unternehmern und Vermietern aus.
Die Kosten für eine Hilfe im Haushalt kann als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Vermieter können die Kosten trotzdem absetzen.
Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
Kosten für einen Gärtner sind nach § 35a EStG teilweise in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Arbeiten müssen auf dem eigenen Grundstück verrichtet werden und es sind nur die Arbeitskosten begünstigt. Es kann sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder um Handwerkerleistungen handeln. Die Gartengestaltung fällt z.B. unter die Handwerkerleistungen, die Gartenpflegearbeiten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Nicht begünstigt: Arbeiten, die nicht auf dem eigenen Grundstück verrichtet werden, Materialkosten und Kosten, die im Rahmen eines Neubaus anfallen.
Die Kosten für eine Fußbodenheizung sind als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, wenn die Fußbodenheizung nachträglich eingebaut wird oder es sich um Wartung, Spülung und Reparatur der Fußbodenheizung handelt. Nicht begünstigt sind die Materialkosten der Fußbodenheizung.
Die Kosten für die Wartung eines Feuerlöschers können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nicht begünstigt ist die Anschaffung des Feuerlöschers, außer es handelt sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Fahrstuhlkosten bzw. die Wartung und Reparatur des Fahrstuhls sind als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen, wenn Sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Gleiches gilt für die Betriebskosten des Fahrstuhls.
Die Kosten für eine Fäkalienabfuhr sind nach § 35a EStG nicht in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Nur als Vermieter können Sie die Kosten bei den Werbungskosten oder als Unternehmer bei den Betriebsausgaben absetzen.