Krankengeld
Die Zahlungen von Krankengeld – die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten – sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Krankengeld – die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten – sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Elterngeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern, sie fallen jedoch unter den Progressionsvorbehalt.
Die Zahlungen von Mutterschaftsgeld sind nicht als Einkünfte zu versteuern aber fallen unter den Progressionsvorbehalt.
Die Kosten für das Fitnessstudio, können Sie unter Umständen bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Die Müllgebühren, können Sie grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei der Vermietung und Verpachtung von Eigentum, kann die Müllgebühr abgesetzt werden.
Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.
Die Kosten für Kontoführungsgebühren als Arbeitnehmer sind als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Es werden pauschal 16 € vom Finanzamt anerkannt. Sind die Kosten höher müssen diese nachgewiesen werden und sie müssen zwangsläufig durch den Arbeitslohn entstanden sein.
Die Wohngebäudeversicherung und Brandversicherung ist nicht abzugsfähig. Eine Wohngebäudeversicherung und Brandversicherung kann nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.
Die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung (PZR), können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Von den Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen, erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen eigenen Hausstand an Ihrem privaten Wohnort und einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten, können Sie die Aufwendungen für den Haushalt am Beschäftigungsort, unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Werbungkosten.