Kann man das absetzen?

Schlagwort: Dienstleistungsrechner

Straßenreinigung

Die Kosten einer Straßenreinigung auf Ihrem privaten Grundstück können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Kosten für die Straßenreinigung, die Sie an die Gemeinde oder Stadt zahlen, sind nicht abzugsfähig: Die Straße bzw. der Gehweg zählen nicht zu Ihrem privaten Grundstück.

Statikerleistung

Die Kosten für einen Statiker können Sie nur in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt. Auch ein Abzug als Handwerkerleistung ist möglich.

Schädlings- und Ungezieferbekämpfung

Die Kosten für eine Schädlings- und Ungezieferbekämpfung können Sie nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigen. Ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt ist im Einzelfall abzugrenzen. Wenn Sie die Schädlings- und Ungezieferbekämpfung durch die Installation entsprechender Vorrichtungen am Haus angehen, handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Kommt ein Dienstleistungsunternehmen zu Ihnen nach Haus und berät Sie, wie Sie die Schädlinge los werden (oder vergiftet die Schädlinge direkt auf Ihrem Grundstück), handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen.

Schadstoffsanierung

Kosten für eine Schadstoffsanierung innerhalb Ihres Grundstückes können Sie teilweise in der Steuererklärung berücksichtigen. Materialkosten sind nicht abzugsfähig. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaus sind die Kosten nicht zu berücksichtigen. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung entfällt die Berücksichtigung.

Reparatur/Wartung

Soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können, können Sie die Kosten für die Reparatur, Wartung und Pflege dieser Gegenstände in der Steuererklärung geltend machen. Wichtig: Die Arbeiten müssen innerhalb des eigenen Grundstückes erfolgen.

Tischler

Die Arbeiten von einem Tischler sind als Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, soweit die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück verrichtet wurden. Die Pflege von z.B. Fenstern fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und kann als Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die Reparatur und Wartung von Fenstern fällt unter die Handwerkerleistungen und kann als Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind die Kosten nicht als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen. Erhalten Sie ein öffentlich gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse entfällt die Berücksichtigung als Steuerermäßigung.

Pilzbekämpfung

Kosten für Pilzbekämpfung innerhalb Ihres Grundstückes können Sie in der Steuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigen. Es sind lediglich die Arbeitsleistungen zu berücksichtigen, die Materialkosten sind nicht abzugsfähig.

Pflasterarbeiten

Die Kosten für Pflasterarbeiten auf Ihrem Grundstück können Sie in der Steuererklärung als Steuerermäßigung berücksichtigen. Es sind dabei aber nur die Arbeitsleistungen zu berücksichtigen, die Materialkosten sind nicht abzugsfähig.

Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker)

Die Wartungs- und Reparaturkosten für einen Müllschlucker können Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Diese Leistungen fallen unter die Handwerkerleistungen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur die reine Arbeitsleistung in Abzug bringen können.

Müllabfuhr

Die Müllabfuhrgebühren können nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt, können Sie die Müllabfuhrgebühren in der Steuererklärung berücksichtigen.