Die Kosten für ein Arbeitszimmer zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen oder es kann ein Pauschbetrag von 1.260€ geltend gemacht werden. Dieser Pauschbetrag ist für jeden vollen Kalendermonat zu gewähren, in dem das Arbeitszimmer genutzt wurde. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.
Dienstfahrräder sind wie ein Dienstfahrzeug als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Vorteil bei einem verkehrsrechtlich angesehenen Fahrrad ist, dass hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine pauschale Versteuerung von 0,03 € auf den Bruttolistenpreis pro Kilometer anfällt. Wird das Dienstfahrrad zu 100% betrieblich genutzt fällt kein geldwerter Vorteil an.
Bewerbungskosten können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Auch Arbeitssuchende die momentan nur geringe oder kein Einkommen haben, können die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen.
Die Kosten für ein Arbeitszimmer zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Arbeitszimmer auf 1.250 € beschränkt. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.
Die Kosten für ein Büro sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Büro auf 1.250 € beschränkt. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.
Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten für einen Scanner als Werbungskosten abziehen, wenn sie diesen beruflich verwenden. Nutzt der Arbeitnehmer den Scanner auch privat, können die Kosten immer noch anteilig angesetzt werden. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Scanner als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Anschaffungskosten für einen Drucker als Werbungskosten abziehen, wenn Sie ihn beruflich verwenden. Nutzen Sie den Drucker auch privat, können Sie die Kosten anteilig berücksichtigen. Unternehmer ziehen die Kosten für einen betrieblich genutzten Drucker als Betriebsausgabe ab.
Sie können die Kosten für Hardware (etwa einen Computer, Drucker, Bildschirm, Tastatur oder Maus) als Werbungskosten abziehen, wenn Sie diese beruflich verwenden. Nutzen Sie die Hardware auch privat, können Sie die Kosten immer noch anteilig als Werbungskosten abziehen. Gewerbetreibende oder Selbständige ziehen betrieblich genutzte Hardware als Betriebsausgaben ab.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG