Kosten für einen Energiepass sind nach § 35a EStG nicht in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie können diese jedoch als Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes oder als Betriebsausgaben bei einem Unternehmer absetzen.
Kosten für die Deichabgabe sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie kann Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes oder Betriebsausgaben bei einem Unternehmer sein.
Kosten für einen Chauffeur sind nach § 35a EStG nicht in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, außer es handelt sich um Werbungskosten oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmer.
Arbeiten am Dach, etwa das Neueindecken eines bestehenden Hauses, der Ausbau des Dachgeschosses oder Reparaturen, können als Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Arbeiten erfolgen innerhalb des Grundstücks. Eine Dachrinnenreinigung kann als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks, auf einem öffentlichen Grundstück oder im Rahmen einer Neubaumaßnahme, dann sind die Kosten nicht als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen. Erhalten Sie ein öffentlich gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, entfällt die Berücksichtigung als Steuerermäßigung.
Kosten für einen Architekten sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Als Unternehmer können Sie die Kosten jedoch als Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes oder als Betriebsausgaben abziehen.
Die Arbeitskosten für die Aufstellung eines Baugerüstes können in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden, wenn die Arbeiten innerhalb des Grundstückes erfolgen. Erfolgt die Leistung außerhalb des Grundstücks sind die Kosten nicht als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen.
Die Kosten für die Wartung und Reinigung der Abwasserentsorgung können in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Arbeiten erfolgen innerhalb des Grundstücks. Andernfalls sind die Kosten nicht als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen.
Abrisskosten für ein baufälliges Gebäudes mit anschließendem Neubau sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie können die Kosten jedoch als Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes abziehen. Es kann sich auch um außergewöhnliche Belastungen handeln.
Ablesedienst und Abrechnung bei Verbrauchszählern wie Strom, Gas, Wasser, Heizung usw. sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie können die Kosten jedoch bei der Vermietung eines Objektes als Vermieter bei den Werbungskosten oder als Unternehmer bei den Betriebsausgaben abziehen.
Fortbildungskosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen können. Bei Fortbildungskosten muss immer eine erste Berufsausbildung zu Grunde liegen.