Anwaltskosten eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Sachverhalt stehen. Unternehmer können die Kosten für einen Rechtsanwalt als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Tätigkeit für den Betrieb geleistet wird. Anwaltskosten bei Mietrechtsstreitigkeiten sind für Vermieter Werbungskosten. Ein Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung ist seit 2013 nur noch sehr eingeschränkt möglich.
Prozesskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit handelt. Abzugsfähig sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Unternehmer können Prozesskosten bei einem betrieblichen Zusammenhang als Betriebsausgabe abziehen. Kosten bei Mietrechtsstreitigkeiten sind für Vermieter Werbungskosten. Im übrigen können Prozesskosten seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Scheidungskosten wie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten und Kosten des Versorgungsausgleichs können nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Nicht berücksichtigt werden die Kosten einer außergerichtlichen Einigung wie beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Auch die Kosten eines Unterhaltsverfahrens oder einer Klage auf Zugewinnausgleich werden nicht abgezogen.
Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs können nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. In keinem Fall berücksichtigt werden die Kosten einer außergerichtlichen Einigung wie beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Auch die Kosten eines Unterhaltsverfahrens oder einer Klage auf Zugewinnausgleich werden nicht abgezogen.