Beiträge zu einer Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente bezeichnet, können Sie während der Ansparphase als Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung (auch gesetzliche Renten, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen) bis zu einem sich jährlich ändernden Höchstbetrag abziehen.
Beiträge zu einem Riester-Vertrag werden staatlich gefördert: entweder durch die Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben. Jedes Jahr wird geprüft, welche Förderung günstiger ist.
Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung können als »sonstige Vorsorgeaufwendungen« abgezogen werden. Handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, also einen Bestandteil einer Rürup-Vesicherung oder Lebensversicherung, sind die Beiträge diesen Versicherungen zuzurechnen.
Ihre Risikolebensversicherung können Sie in ihrer Einkommensteuererklärung mindernd ansetzen. Bei den Beiträgen für die Risikolebensversicherung handelt es sich um Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Beiträge zu Lebensversicherungen können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und der Laufzeitbeginn sowie die erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 erfolgt sind. Beiträge zu fondgebundenen Lebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht abgezogen.
Die privaten Krankenversicherungsbeiträge können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben geltend machen. Die Basisleistungen fließen unbegrenzt in die Berechnung ein. Die Wahlleistungen sind nur begrenzt abziehbar. Für die Absetzbarkeit der Wahlleistungen (etwa eine Chefarztbehandlung) gibt es eine Höchstgrenze von 2.800 € für Selbständige und 1.900 € für Arbeitnehmer, für Ehepaare das Doppelte. Auch Zusatzversicherungen (etwa eine Zahnzusatzversicherung oder eine private Pflegeversicherung) fließen in diesen Höchstbetrag ein.
In der Steuererklärung können Sie Ihre gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voll absetzen. Auch die Beiträge zur Basisabsicherung im Krankheitsfall wird vom Finanzamt in voller Höhe anerkannt.
Die Zahnzusatzversicherung kann als Vorsorgeaufwendungen in den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung können Sie nicht absetzen. Bei der üblichen Bruttoentgeltumwandlung fördert der Staat die Altersvorsorge bereits durch die Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die zukünftigen Leistungen aus der Altersversorgung sind dabei steuerpflichtig.