Kann man das absetzen?

Schlagwort: Betriebsausgaben

Mauerwerksanierung

Ihre Mauerwerkssanierung können sie als Steuerermäßigung in der Steuererklärung absetzen. Die Leistung der Mauerwerkssanierung fällt unter die Handwerkerleistungen.

Insektenschutzgitter

Die Kosten für die Montage und Reparatur von Insektenschutzgittern ist nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Sie auch die Materialkosten in Abzug bringen.

Heizkosten

Verbrauchskosten können Sie nicht absetzen. Aber: Kosten für die Heizungsanlage sind nach § 35a EStG teilweise in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Graffitibeseitigung

Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.

Gärtner

Kosten für einen Gärtner sind nach § 35a EStG teilweise in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Arbeiten müssen auf dem eigenen Grundstück verrichtet werden und es sind nur die Arbeitskosten begünstigt. Es kann sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder um Handwerkerleistungen handeln. Die Gartengestaltung fällt z.B. unter die Handwerkerleistungen, die Gartenpflegearbeiten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Nicht begünstigt: Arbeiten, die nicht auf dem eigenen Grundstück verrichtet werden, Materialkosten und Kosten, die im Rahmen eines Neubaus anfallen.

Fußbodenheizung

Die Kosten für eine Fußbodenheizung sind als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, wenn die Fußbodenheizung nachträglich eingebaut wird oder es sich um Wartung, Spülung und Reparatur der Fußbodenheizung handelt. Nicht begünstigt sind die Materialkosten der Fußbodenheizung.

Feuerlöscher

Die Kosten für die Wartung eines Feuerlöschers können nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nicht begünstigt ist die Anschaffung des Feuerlöschers, außer es handelt sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Fahrstuhlkosten

Fahrstuhlkosten bzw. die Wartung und Reparatur des Fahrstuhls sind als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung zu berücksichtigen, wenn Sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Gleiches gilt für die Betriebskosten des Fahrstuhls.

Fäkalienabfuhr

Die Kosten für eine Fäkalienabfuhr sind nach § 35a EStG nicht in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Nur als Vermieter können Sie die Kosten bei den Werbungskosten oder als Unternehmer bei den Betriebsausgaben absetzen.