Studienkosten
Kann man Studienkosten bei der Steuer absetzen?
Studienkosten können Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Die Kosten für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für ein Zweitstudium sind in der Regel immer Werbungskosten.
Weitere Informationen zum Thema Studienkosten absetzen
Erststudium
Kosten für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben allerdings nicht aufgespart und später geltend gemacht werden. Da Studenten selten mehr als den Grundfreibetrag verdienen, wird dies nur für Wenige eine Steuerersparnis bringen.
Info: Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.11.2019 entschieden, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Zweitstudium
Die Kosten eines Zweitstudiums werden vom Finanzamt in der Regel problemlos anerkannt. Der Bildungsmaßnahme muss dabei lediglich eine andere Ausbildung bzw. ein anderer Studiengang vorausgegangen sein. Das nachfolgende Studium bzw. die nachfolgende Ausbildung wird als Zweitausbildung gewertet, deren Kosten steuerlich vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung voll als Werbungskosten anerkannt werden.
Für die Anerkennung als Zweitstudium reicht schon eine nur wenige Monate dauernde Berufsausbildung. Aber auch ein Masterstudium, das auf dem Bachelorabschluss aufbaut, ist eine zweite Ausbildung. In jedem Fall sollte in der Steuererklärung vermerkt werden, dass es sich um die Kosten für ein Zweitstudium oder für einen weiterführenden Studiengang handelt.
Bei den folgenden Ausbildungen handelt es sich um ein Zweitstudium:
- eine erstmalige Berufsausbildung/ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis),
- ein Erststudium nach Abschluss einer Berufsausbildung (und umgekehrt),
- die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf,
- eine Umschulungsmaßnahme, die einen Berufswechsel vorbereitet,
- ein weiteres Studium,
- eine Promotion,
- Fernlehrgänge,
- Computerkurse oder
- Sprachreisen etc.
Folgende Kosten können berücksichtigt werden:
- Studiengebühren und Semesterbeiträge,
- Kosten für private Hochschulen,
- Kosten für die Abschlussarbeit wie Druckkosten oder Bindekosten,
- Literatur,
- Arbeitsmittel und
- die Fahrtkosten
Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ziehen Sie bitte von Ihren Aufwendungen ab.
Einzureichende Belege
Wichtig ist, dass alle Rechnungen und Quittungen gesammelt werden, da das Finanzamt diese Belege vorgelegt bekommen möchte.
Haben Sie nur geringe Einnahmen oder gar keine Einnahmen, können Sie die Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigen. Der festgestellte Verlust kann in den folgenden Jahren berücksichtigt werden und Ihre Einnahmen senken.