Strafzettel
Kann man Strafzettel bei der Steuer absetzen?
Bußgelder für Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen – sogenannte Knöllchen – können Sie nicht von der Steuer absetzen. Das muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Sie die Kosten des Knöllchens tragen müssen. Denn unter gewissen Umständen werden die vom Unternehmen übernommen.
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Die Kosten für eigene Verfehlungen der Allgemeinheit aufzubrummen wäre ja sicher nicht die feine Art – da hätte man also auch selbst drauf kommen können. Aber: Hat das Unternehmen Sie aus einem betrieblichem Interesse heraus ausdrücklich angewiesen, falsch zu parken oder zu schnell zu fahren (das kommt anscheinend tatsächlich vor), dann muss der Arbeitgeber auch die entsprechenden Kosten übernehmen. Das betriebliche Interesse muss aber im Zweifel nachgewiesen werden und: Auf jeden Fall hat der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf die Erstattung des Bußgelds.
Der Unternehmer wiederum kann Bußgelder, die er seinen Arbeitnehmern erstattet, unter Umständen als Betriebsausgabe geltend machen. Das Finanzamt kann solche Bußgelderstattungen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begreifen – vorausgesetzt es liegt kein betriebliches Eigeninteresse zugrunde. Deshalb sind beispielsweise Speditionen und deren Fahrer von dieser Regelung ausgenommen.
Unser Rat: Fahren Sie vorsichtig und halten Sie sich an die StVO – in Ihrem, aber auch im Interesse aller anderen Verkehrsteilnehmer…