Schornsteinfeger
Kann man Schornsteinfeger bei der Steuer absetzen?
Die Leistungen eines Schornsteinfegers bzw. Kaminkehrers können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
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Weitere Informationen zum Thema Schornsteinfeger absetzen
Die Leistungen eines Schornsteinfegers bzw. Kaminkehrers können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Anfang 2014 hatte das Bundesfinanzministerium zwar entschieden, dass nur Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten steuerlich begünstigt sind, nicht aber Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die »Feuerstättenschau« des Schornsteinfegers. Ende 2015 rückten die Finanzbehörden jedoch wieder davon ab und entschieden (auch rückwirkend): Die genannte Aufteilung entfällt, alle Leistungen lassen des Schornsteinfegers lassen sich absetzen.
Wenn Sie die Kosten für den Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer unter den Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbuchen können, ist der Abzug problemlos möglich. Dazu muss ein klar erkennbarer Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit bzw. zu Ihren Einkünften vorhanden sein. Die Leistungen eines Schornsteinfegers können teilweise als Handwerkerleistungen abgesetzt werden. Dabei können 20% der Kosten (maximal 1.200 €) berücksichtigt werden.
Die Rechnung
Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen. Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.
Belege
Die Leistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des Kontoauszugs belegt werden.
Beispiel:
Ein Schornsteinfeger führt Kehrarbeiten bei Max durch. Es entstehen Kosten von 50 €.
Lösung:
Die Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahllast) beträgt | |
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50 € inkl. USt davon 20% max. 1.200 € | 10 € |
Die tarifliche ESt vermindert sich | 10 € |
Die tarifliche ESt vermindert sich somit um 10 €, allerdings maximal bis auf 0 €.