Reisekosten
Kann man Reisekosten bei der Steuer absetzen?
Arbeitnehmer und Unternehmer können Ihre Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten absetzen. Dies gilt auch für Vermieter, die zu ihrem vermieteten Objekt gefahren sind.
Weitere Informationen zum Thema Reisekosten absetzen
Reisekosten entstehen z.B. bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten. Auch die Aufwendungen für Fahrten zu einer Fortbildung oder einem Bewerbungsgespräch zählen zu den Reisekosten.
Reisekostenreform 2014
Ab dem 1. 1.2014 gelten neue Regeln für den Abzug von Reisekosten. Mit der Reisekostenreform wurde der Begriff der »ersten Tätigkeitsstätte« eingeführt. Für Einsätze an einer ersten Tätigkeitsstätte können Sie keine Reisekosten geltend machen, vielmehr gilt die Entfernungspauschale. Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (etwa eines Kunden oder Entleihers).
Abziehbare Kosten
Abziehbar sind Fahrtkosten wie Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des privaten Pkw in Höhe der tatsächlichen Kosten pauschal in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Auch die Kosten für einen Mietwagen oder Taxen sind abziehbar.
Verpflegungskosten können Sie in Höhe von Pauschalen geltend machen (sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen):
Abwesenheit | Betrag |
---|---|
ab 8 Stunden bis 24 Stunden bei eintägiger Abwesenheit | 14 € |
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit | 14 € |
24 Stunden bei mehrtägiger Abwesenheit | 28 € |
Für Reisen ins Ausland werden länderabhängige Pauschalen gewährt.
Einzelfälle: Polizisten, Piloten und Luftsicherheitskontrollkräfte
Der Bundesfinanzhof hat zuletzt über diverse Sachverhalte entschieden.
Ein Streitfall betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. Dieser kann Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, Mehraufwendungen für Verpflegung hingegen nicht.
Ein weiterer Streitfall betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen erfolglos geltend. Fliegendes Personal – wie Piloten oder Flugbegleiter – , das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte.
Ebenso hat der BFH den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten
Zudem sind die tatsächlichen Übernachtungskosten und Reisenebenkosten wie für Parkplätze oder Gepäckaufbewahrung.