Photovoltaikanlage
Kann man Photovoltaikanlage bei der Steuer absetzen?
Haben Sie eine Photovoltaikanlage auf dem privaten Wohnhaus und speisen Sie den Strom ins öffentliche Netz ein, sind Sie ein gewerbetreibender Unternehmer. Sie erzielen gewerbliche Einkünfte und müssen die in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Weitere Informationen zum Thema Photovoltaikanlage absetzen
Here Comes The Sun…
Der vielleicht größte Vorteil einer Photovoltaik-Anlage: Sie nutzen mit der Sonne eine (für die nächsten 4-5 Milliarden Jahre) unbegrenzt zur Verfügung stehende Energiequelle. Mit einer solchen Anlage tragen Sie außerdem ganz privat ein wenig zur Reduzierung schädlicher CO2-Emissionen bei. Zudem braucht es Ihnen dann nicht mehr ganz so viel Angst machen, wenn wieder einmal die Energiepreise ansteigen. Noch ein Vorteil: Für zuviel produzierten, aber nicht von Ihnen genutzten Strom bekommen Sie eine »Einspeisevergütung«. Als Nachteil gelten im Allgemeinen die hohen Investitionskosten. Dafür sind die Anlagen normalerweise recht wartungsfrei. Auf die Solar-Module gibt es meist eine Garantie von immerhin 25 Jahren. Ob eine Anlage langfristig vielleicht sogar Gewinn abwirft, hängt von der erzeugten Strommenge pro Jahr ab.
Oft verzichten die Besitzer einer solchen Anlage auf die Kleinunternehmer-Regelung. Meist, um beim Erwerb der Photovoltaik-Anlage die Vorsteuer in Abzug zu bringen und vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Die meisten Netzbetreiber bestehen aber darauf, dass die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. In diesem Fall müssen Sie eine Einnahmen-und Überschussrechnung erstellen, auch wenn Sie als Kleinunternehmer (Umsatz unter 17.500 € im Jahr) dazu nicht verpflichtet sind.
Abschreibung
Bei Ihrer Photovoltaik-Anlage handelt es sich um ein bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Dabei ist es egal, ob es sich um eine »Aufdachanlage« oder um eine »dachintegrierte Anlage« handelt. Sie ist auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung wird als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Beispiele
1.
Max hat eine Photovoltaik-Anlage auf seinem privaten Dach installiert. Er speist den gewonnenen Strom in das Stromnetz eines Stromanbieters ein. Max ist somit gewerbetreibender Unternehmer und erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
2.
Max hat eine Photovoltaik-Anlage auf dem privaten Dach installiert. Seine Einnahmen werden 1.500 € nicht übersteigen. Grundsätzlich ist Max damit ein Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings: Dann kann er sich im Gegenzug auch nicht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage ziehen. Wenn Max zur Umsatzsteuer optiert, kann er die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und späteren Kosten geltend machen. Er muss aber in seinen Erlösrechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen. Im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Jahr muss Max seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben.