Kann man das absetzen?

Pflegekosten

Kann man Pflegekosten bei der Steuer absetzen?

Krankheitsbedingte Pflegekosten, also Kosten zur unmittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hierzu zählen die Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Kranken- und Heilgymnastik, die pflegebedingte Heimunterbringung, ambulante Pflegekräfte, Pflegedienste oder Sozialstationen usw. Rein altersbedingte Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen, aber gegebenenfalls als Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Pflegekosten absetzen

Voraussetzungen

Sie können die Pflegekosten absetzen, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung wie über die Einstufung in eine Pflegestufe (mindestens Pflegegrad II) nach dem Pflegeversicherungsgesetz nachgewiesen wird.

Der Nachweis kann

  • durch einen Ausweis nach dem Sozialgesetzbuch XI mit dem Merkzeichen »H« oder »Bl«,
  • durch einen Bescheid der Pflegekasse oder
  • eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz

geleistet werden.

Sie können die Pflegekosten für sich selbst oder einen Angehörigen berücksichtigen, wenn die Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen wie Eltern oder Kindern ist diese Voraussetzung immer gegeben.

Zu den Pflegekosten zählen die krankheitsbedingten Kosten z.B. für einen ambulanten Pflegedienst. Sie können die Kosten für eine medizinische Hand- und Fußpflege, Kosmetikleistungen oder Friseurleistungen abziehen soweit diese zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht wird. Andernfalls sind diese Kosten nicht begünstigt. Auch rein altersbedingte Kosten sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Friseurleistungen zählen zu den Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird.

Pflegepauschbetrag

Alternativ wird ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € gewährt, wenn eine hilfslose Person aus zwangsläufigen Gründen persönlich gepflegt wird. Die Pflege muss unentgeltlich sein und in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen.