Maler
Kann man Maler bei der Steuer absetzen?
Malerarbeiten, etwa ein neuer Anstrich der Fassade oder der Innen-und Außenwände bei einer Renovierung, sind im Rahmen der Handwerkerleistungen absetzbar. Voraussetzung: Die Arbeiten wurden auf dem eigenen Grundstück bzw. im selbst genutzten Eigenheim ausgeführt. Achtung: Erhalten Sie ein öffentlich gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, können Sie die Kosten nicht absetzen.
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Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.
Weitere Informationen zum Thema Maler absetzen
Malerarbeiten fallen unter die Handwerkerleistungen: Das sind zunächst einmal Arbeiten, die nur durch einen Handwerker ausgeführt werden können/sollten. Darunter sind beispielsweise Renovierungsarbeiten zu verstehen, mit denen ein Laie üblicherweise überfordert wäre. Nach Auffassung der Gerichte fallen mittlerweile aber auch einfache Maler- oder Tapezierarbeiten unter die Handwerkerleistungen.
Wenn Sie die Kosten für den Maler unter den Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbuchen können, ist der Abzug problemlos möglich. Dazu muss ein klar erkennbarer Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit bzw. zu Ihrem Einkünften vorhanden sein.
In allen anderen Fällen können die Arbeiten als Handwerkerleistung einzuordnen sein. Sie können dann 20% der Lohnkosten (maximal 1.200 €) absetzen. Beachten Sie dabei: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal als Steuerermäßigung angesetzt werden.
Die Rechnung
Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen. Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.
Nachweispflicht
Die Handwerkerleistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Kontoauszugs belegt werden.