Kindesunterhalt
Kann man Kindesunterhalt bei der Steuer absetzen?
Unterhaltszahlung an oder für ein Kind können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.
Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt absetzen
Besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge, können Sie Unterhaltszahlungen an Ihr Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie persönlich einen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben. Der Abzug wird auch dann verwehrt, wenn irgendjemand anders als der andere leibliche Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge hat.
Sie können den Kindesunterhalt auch dann nicht abziehen, wenn Ihr Kind auswärts ein Studium oder eine Ausbildung absolviert und jemand Kindergeld oder die Kinderfreibeträge erhält. Nur für Eltern älterer Kinder, die über der Altersgrenze beim Kindergeld bzw. den steuerlichen Freibeträgen für Kinder liegen, kann eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.
Kosten für Besuch(e) des Kindes
Haben sich die Eltern getrennt und das Kind besucht den einen Elternteil bzw. der Elternteil besucht das Kind, dann können die Kosten für die „Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind“ in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht in Betracht, da die Kosten nicht außergewöhnlich seien.
Kindergeld und Kinderzuschlag
Der Staat unterstützt Familien mit dem Kindergeld. Dieses müssen Eltern in der Steuererklärung angeben. Alternativ gibt es Kinderfreibeträge, die nicht in der Steuererklärung einzutragen sind. Steuererklärungsprogramme prüfen immer, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger ist. Sie berücksichtigen automatisch die günstigere Variante.
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Der Kinderzuschlag spielt in der Einkommensteuererklärung keine Rolle.