Internetkosten
Kann man Internetkosten bei der Steuer absetzen?
Internetkosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass es sich bei den Internetkosten um beruflich veranlasste Kosten handelt. Internetkosten gehören zu den Telekommunikationskosten und können gegebenenfalls zusätzlich zu pauschal geltend gemachten Telefonkosten berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Thema Internetkosten absetzen
Einzelnachweis oder Pauschale
Beruflich veranlasste Internetkosten können nach zwei Methoden abgezogen werden:
Zum einen können Sie die Internetkosten einzeln nachweisen und unbegrenzt absetzen. Die Kosten sind in einen privaten und beruflichen Anteil aufzuteilen. Zur Vereinfachung bei der Ermittlung des beruflichen Anteils genügt es, wenn Sie für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei zusammenhängenden Monaten den beruflichen Anteil an den Gesamtkosten nachweisen.
Zum anderen können Sie auch ohne Nachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 €, monatlich als Werbungskosten absetzen. Für die Höhe Ihrer Kosten können Sie den Durchschnittsbetrag dreier zusammenhängender Monate ermitteln. Voraussetzung für diese Pauschale ist, dass Ihnen »erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen« entstehen. Werden die Internetkosten gesondert in der Telefonrechnung ausgewiesen oder Sie haben eine Rechnung nur für das Internet, kann der berufliche Kostenanteil zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10) nimmt für die Kosten des Internetanschlusses eine Aufteilung von 50/50 (privat/beruflich) an.
Nachweis der beruflichen Veranlassung
Die berufliche Veranlassung ist nachzuweisen. Hierzu kann eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers dienen.
Achtung: Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber Internetgebühren steuerfrei ersetzt hat, ist der ersetzte Betrag von den Kosten abzuziehen. Zusätzlich können Sie den Gerätekauf als Werbungskosten abziehen. Auch hier ist der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich.
Unternehmer können Ihre betrieblich veranlassten Internetkosten als Betriebsausgabe geltend machen.