Handwerker
Kann man Handwerker bei der Steuer absetzen?
Kosten für einen Handwerker können bei einem selbstgenutztem Eigenheim teilweise als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Es können 20% der Kosten, maximal 1.200 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahllast) berücksichtigt werden. Handwerkerkosten, die im Zusammenhang mit Einnahmen wie z.B. bei Unternehmern oder Vermietern stehen, können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
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Tragen Sie Ihre Kosten für Ihre Haushaltshilfe ein. Dies kann eine Haushaltshilfe als Mini-Job oder bei einem Dienstleister sein. Vergessen Sie nicht ihre Handwerker-Kosten einzutragen. Der Rechner ermittelt Ihren Steuerbonus.
Weitere Informationen zum Thema Handwerker absetzen
Neben dem Abzug der Handwerkerkosten als Werbungskosten z.B. bei der Vermietung einer Wohnung oder als Betriebsausgabe bei Unternehmern können Sie die Kosten für einen Handwerker als Steuerermäßigung abziehen.
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Reparatur eines Hoftores in einer auswärtigen Werkstatt als Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Die Dienste können auch jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt ausgeführt wird.
Handwerkerleistungen
Wenn Sie die Kosten für den Handwerker unter den Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbuchen können, ist der Abzug problemlos möglich. Dazu muss ein klar erkennbarer Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit bzw. zu Ihren Einkünften vorhanden sein. Hinweis: Die Kosten können aber durchaus auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen behindertengerechten Umbau in der Wohnung bzw. im Haus handelt.
In allen anderen Fällen können die Kosten unter den Handwerkerleistungen einzuordnen sein. Sie können dann 20% der Kosten (maximal 1.200 €) absetzen. Beachten Sie dabei: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal als Steuerermäßigung angesetzt werden.
Die Rechnung
Eine Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen. Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.
Nachweispflicht
Die Handwerkerleistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Kontoauszugs belegt werden.
Öffentlich geförderte Baumaßnahmen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für öffentlich geförderte Baumaßnahmen gewährt, für die eine öffentliche Förderung in der Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für nur teilweise geförderte Baumaßnahmen (z. B. bei Überschreitung des Förderhöchstbetrags). Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.
Bescheinigung liegt noch nicht vor; Abrechnung für Mieter und Wohnungseigentümer
Ein häufiges Dilemma ist, dass Sie die Steuererklärung abgeben möchten, Ihr Beleg (z.B. Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung, Verwalterabrechnung, WEG-Abrechnung) noch nicht vorliegt und wahrscheinlich erst viel später erstellt wird. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Lösung beschrieben:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung
- im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.
Kurz gesagt: Mieter und Wohnungseigentümer, die ihre Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung bei der Anfertigung ihrer Steuererklärung noch nicht erhalten haben, können die abziehbaren Beträge der Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung des Vorjahres angeben, die sie im Veranlagungsjahr erhalten haben.
Beispiel
Ein Landschaftsgärtner wird beauftragt, auf einem Grundstück Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen, zu düngen und zu vertikutieren und die Pflasterung der Terrasse zu erneuern. Hierfür berechnet er insgesamt 7.800 € inkl. 19 % USt (1.482 €). Die Materialkosten betragen 2.800 € netto; die Arbeitskosten belaufen sich auf 2.000 € netto für die Gartenpflege und 3.000 € netto für die Pflasterung.
Lösung:
Die Steuerermäßigung beträgt
Berechnung | Betrag |
---|---|
3.570 € inkl. USt davon 20% max. 1.200 € | 714 € |
2.380 € inkl. USt davon 20% max. 4.000 € | 476 € |
Die tarifliche ESt vermindert sich | 1.190 € |
Die tarifliche ESt vermindert sich somit um 1.190 €, allerdings maximal bis auf 0 €.