Kann man das absetzen?

Büro

Kann man Büro bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für ein Büro sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Büro auf 1.250 € beschränkt. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.

Weitere Informationen zum Thema Büro absetzen

Mittelpunkt der Tätigkeit

Sie können die Kosten für ein Büro abziehen, wenn es den »Mittelpunkt« der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das ist der Fall, wenn Sie dort Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für Ihren Beruf wesentlich und prägend sind.

Zu den abziehbaren Kosten zählen

  • Miete,
  • Gebäude-AfA,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen und
  • Renovierungskosten sowie
  • Ausstattungskosten, etwa für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche, Druckerpapier, Stifte zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Auch Büromöbel werden als Arbeitsmittel berücksichtigt.  Tageszeitungen sind hingegen nicht absetzbar. Auch Magazinen wie »Der Spiegel«, »Stern« und »Focus« werden nicht anerkannt.

Kostet ein Arbeitsmittel maximal 800 € netto bzw. 952 € brutto (mit Umsatzsteuer), können Sie die so genannte Sofortabschreibung nutzen. Die Kosten machen Sie dann in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Sind die Kosten höher, müssen Sie das Arbeitsmittel über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.

Kein anderer Arbeitsplatz

Ist das Büro nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Kosten für das Büro nur bis zu einer Höhe von 1.250 € als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden. Zudem darf für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Ein »anderer Arbeitsplatz« ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von Büroarbeiten geeignet ist. Es steht z.B. bei Lehrern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn in der Schule kein Schreibtisch bereitgestellt wird.

Häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten für ein Büro können abgezogen werden, wenn es sich um ein »häusliches Arbeitszimmer« handelt. Dies ist ein Raum, der »seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient«. Liegt das Büro außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes, unterliegt es nicht der Abzugsbeschränkung. Es handelt sich dann nicht um ein »häusliches« Arbeitszimmer.

Gemisch genutzte Räume

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14). Die Kosten für eine sogenannte »Arbeitsecke« sind damit nicht abzugsfähig, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Anteiliger Abzug

Sie können Ihre Kosten anteilig der genutzten Flächen abziehen:

ArtFläche
Gesamtfläche100 m²
Arbeitszimmer20 m²
Wohnfläche80 m²

20% aller Kosten des Objektes werden berücksichtigt (evtl. Beschränkung auf 1.250 €).