Kann man das absetzen?

Brandschadensanierung

Kann man Brandschadensanierung bei der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine Brandschadensanierung kann nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, soweit die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück verrichtet wurden. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung entfällt die Berücksichtigung als Steuerermäßigung.

Steuerrechner


Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.

Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.

Weitere Informationen zum Thema Brandschadensanierung absetzen

Ein Brandschaden kann – je nach Umfang – existenziell bedrohlich sein. Da zählt dann jeder Euro. Zunächst ist dabei festzuhalten, dass die Reparatur oder der Ersatz von Wohnung, Hausrat, Möbeln und Kleidern zumindest in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung gilt. Maßgeblich bei der Berechnung sind dabei die Wiederbeschaffungskosten. Aber Achtung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ersatz existenziell notwendiger Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastung steuerbegünstigt ist. Ob etwa ein Auto zu den lebensnotwendigen Gegenständen zählt, ist umstritten.

Lassen Sie einen Brandschaden innerhalb Ihres Grundstücks sanieren, können Sie die Kosten steuermindernd ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Kosten keine ​Betriebsausgaben, Werbungskosten oder ​Kinderbetreuungskosten sind und sie eben nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können.

Höchstbeträge

Bei Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt in der Regel 20% der entstandenen Kosten (maximal 1.200 €) an. Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen liegt die Höchstgrenze ebenfalls bei 20% (aber maximal 4000 €). Teilen sich mehrere Alleinstehende einen Haushalt, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Nachweispflicht

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Rechnung und des Kontoauszugs belegt werden.

Die Rechnung

Das Finanzamt gewährt Ihnen eine entsprechende Steuerermäßigung nur, wenn Sie die entstandenen Kosten mittels einer korrekt ausgestellten Rechnung nachweisen. Korrekt bedeutet: Aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) muss der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten hervorgehen – in Summe oder prozentual. Das ist wichtig, denn: Die reinen Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen.

Sollten Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar erkennbar sein, dann bitten Sie einfach um eine neue – vollständige – Rechnung.

Zu den steuerbegünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),

Des Weiteren gehören auch

  • Kontrollaufwendungen (z.B. für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen), und
  • handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen,

zu den begünstigten Aufwendungen.