Arbeitskleidung und Arbeitsmittel
Kann man Arbeitskleidung und Arbeitsmittel bei der Steuer absetzen?
Haben Sie Aufwendungen für die Anschaffung oder die Reinigung von Arbeitskleidung getragen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Bei der Arbeitskleidung muss es sich um Kleidung handeln, die nicht in der Freizeit getragen werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitskleidung und Arbeitsmittel absetzen
Die Kosten für den Erwerb und die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung können Sie in der Einkommensteuererklärung abziehen. Für Angestellte kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht, bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden handelt es sich um Betriebsausgaben.
Was ist steuerrechtlich Arbeitskleidung?
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei Arbeitskleidung um Kleidung, die nicht während der Freizeit getragen werden kann. Typisch sind beispielsweise der Arbeitsschuh und der Blaumann für Monteure, der Kittel eines Arztes oder die Robe eines Richters. Normale Freizeitkleidung wird nicht anerkannt. Das gilt auch, wenn Sie diese während der Arbeit beziehungsweise einer unternehmerischen Betätigung tragen.
Bei einem schwarzen Anzug werden weder die Anschaffungs- noch die Reinigungskosten anerkannt. Der Grund: Das Tragen von schwarzen Anzügen ist auch bei feierlichen privaten Anlässen üblich. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und beruflichen Anteil ist nicht möglich. Dies hatte der BHF zuletzt mit Beschluss vom 13.11.2013, (Aktenzeichen VI B 40/13) deutlich gemacht. Bessere Chancen haben Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber sie in einer betrieblichen Kleiderordnung zum Tragen dieser Kleidung verpflichtet und das Firmenlogo anheftet.
Haben Sie nur geringe (unter 110 €) oder keine Kosten für Arbeitsmittel (darunter fällt auch die Arbeitskleidung) in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, erkennt das Finanzamt in der Regel eine Pauschale für Arbeitsmittel von 110 € an.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
In folgenden Fällen wurden die Kosten gerichtlich als Arbeitsmittel anerkannt:
- Robe eines Richters (FG Köln, Urteil vom 27.6.1997, Az.: 14 K 842/93).
- Trainingsanzug bei einer Sportlehrerin (FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 8 K 2250/94 E).
- Uniform eines Berufsoffiziers (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.1970, Az.: VII 67/70 L).
- Blazer mit Firmenemblem bei einer Messe-Hostess (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 3 K 20/97).
Nicht anerkannt wurden beispielsweise:
- Weiße Hemden, T-Shirts, Pullover und Schuhe eines Zahnarztes (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.1990, Az.: 14 K 339/89).
- Weiße Blusen einer Richterin (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1989, Az.: 12 K 556/87 E).
- Lodenmantel eines Försters (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
- Schwarze Lackschuhe bei einem Orchestermusiker (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 1 K 1028/96).
- Abendkleider einer Opernsängerin (FG München, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 K 3911/96).
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche, Druckerpapier, Stifte zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Auch Büromöbel werden als Arbeitsmittel berücksichtigt. Auch spezifische Arbeitsmittel wie eine Kamera oder Fotoausrüstung eines Fotografen sind absetzbar.
Tageszeitungen sind hingegen nicht absetzbar. Auch Magazinen wie »Der Spiegel«, »Stern« und »Focus« werden nicht anerkannt.
Kostet ein Arbeitsmittel maximal 800 € netto bzw. 952 € brutto (mit Umsatzsteuer), können Sie die so genannte Sofortabschreibung nutzen. Die Kosten machen Sie dann in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Sind die Kosten höher, müssen Sie das Arbeitsmittel über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.