Anliegerbeiträge
Kann man Anliegerbeiträge bei der Steuer absetzen?
Anliegerbeiträge können nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Sie können auch Werbungskosten bei der Vermietung eines Objektes oder Betriebsausgaben bei einem Unternehmer sein.
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Weitere Informationen zum Thema Anliegerbeiträge absetzen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, entschieden, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein kann. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV).
Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Die Handwerkerleistungen muss im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau) stehen.
Werbungskosten eines Vermieters
Anliegerbeiträge, etwa für die Kanalisation oder für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, können zu den Werbungskosten eines Vermieters gehören.
Haben Sie die Anliegerbeiträge für Ihr selbstgenutztes Eigenheim gezahlt, können Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung abziehen. Eine Berücksichtigung als »haushaltsnahe Dienstleistung« oder als »Handwerkerleistung« ist nach der Meinung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Als Vermieter können Sie die Herstellungskosten des Gebäudes im Wege der Abschreibung abziehen. Hausanschlusskosten, also die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, sind Herstellungskosten des Gebäudes und damit abzuschreiben. Dies umfasst die Kosten für den Weg von der Straße bis zum Gebäude (Hauszuleitung).
Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens bleiben hingegen unberücksichtigt. Dazu zählen auch erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks. Sie sind nicht abzugsfähig.
Werden die Erschließungsanlagen ersetzt oder modernisiert, handelt es sich bei den Erschließungsbeiträgen um Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, das Grundstück wird hierdurch ausnahmsweise in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.