Arbeitszimmer / Tagespauschale (Homeoffice) ab 2023
Kann man Arbeitszimmer / Tagespauschale (Homeoffice) ab 2023 bei der Steuer absetzen?
Die Kosten für ein Arbeitszimmer zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können Sie die Kosten in unbeschränkter Höhe abziehen oder es kann ein Pauschbetrag von 1.260€ geltend gemacht werden. Dieser Pauschbetrag ist für jeden vollen Kalendermonat zu gewähren, in dem das Arbeitszimmer genutzt wurde. Bei Unternehmern gelten diese Regeln für den Betriebsausgabenabzug entsprechend.
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Mittelpunkt der Tätigkeit
Sie können alle Kosten für ein Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Büro ist »Mittelpunkt«, wenn Sie dort diejenigen Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für Ihren Beruf wesentlich und prägend sind.
Als Kosten können Sie
- Miete,
- Gebäude-AfA,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Grundsteuer,
- Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
- Gebäudeversicherungen und Renovierungskosten, sowie
- Ausstattungskosten wie Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen
abziehen.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche, Druckerpapier, Stifte zählen zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Auch Büromöbel werden als Arbeitsmittel berücksichtigt.
Kostet ein Arbeitsmittel maximal 800 € netto bzw. 952 € brutto (mit Umsatzsteuer), können Sie die so genannte Sofortabschreibung nutzen. Die Kosten machen Sie dann in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Sind die Kosten höher, müssen Sie das Arbeitsmittel über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein Arbeitszimmer können abgezogen werden, wenn es sich um ein »häusliches Arbeitszimmer« handelt. Dies ist ein Raum, der »seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient«. Liegt das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes, unterliegt es nicht der Abzugsbeschränkung. Es handelt sich dann nicht um ein »häusliches« Arbeitszimmer.
Gemisch genutzte Räume
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14). Die Kosten für eine sogenannte »Arbeitsecke« sind damit nicht abzugsfähig, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Jeder Nutzende darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat. Der Pauschbetrag von 1.260 € ist dabei jedem Steuerpflichtigen zu gewähren.
Beispiel: Ein Ehepaar nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu gleichen Anteilen. An Kosten sind insgesamt 5.000 € angefallen. Jedem Ehegatten sind 2.500 € zuzurechnen. Wenn die Kosten mit dem Pauschbetrag angesetzt werden sollen, kann jeder Ehegatte 1.260 € geltend machen.
Anteiliger Abzug
Sie können Ihre Kosten anteilig der genutzten Flächen abziehen:
Art | Fläche |
---|---|
Gesamtfläche | 100 m² |
Arbeitszimmer | 20 m² |
Wohnfläche | 80 m² |
20% aller Kosten des Objektes werden berücksichtigt.
Arbeitszimmer in der Elternzeit
Auch während der Elternzeit werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer während der Erwerbstätigkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig ist.
Tagespauschale (Homeoffice)
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder verzichten Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie für jeden Kalendertag einen Betrag von 6€ abziehen. Dies gilt für maximal 210 Tage im Jahr.
Die Pauschale kann jeder in Anspruch nehmen, der am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet. Ein festes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung. Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop können zusätzlich geltend gemacht werden.