Doppelte Haushaltsführung
Kann man Doppelte Haushaltsführung bei der Steuer absetzen?
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen eigenen Hausstand an Ihrem privaten Wohnort und einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten, können Sie die Aufwendungen für den Haushalt am Beschäftigungsort, unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Werbungkosten.
Weitere Informationen zum Thema Doppelte Haushaltsführung absetzen
Um die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen zu können, sind fünf Voraussetzungen zu erfüllen:
- Voraussetzung: Neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort benötigen Sie einen eigenen Hausstand an Ihrem privaten Wohnort. Dort muss sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befinden.
- Voraussetzung: Am Beschäftigungsort muss Ihre erste Tätigkeitsstätte liegen.
- Voraussetzung: Die Zweitwohnung muss so gelegen sein, dass die Entfernung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
- Voraussetzung: Innerhalb der doppelten Haushaltsführung machen Sie maximal eine Familienheimfahrt je Woche geltend.
- Voraussetzung: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Ein beruflicher Anlass liegt bei einer Versetzung, einem Arbeitgeberwechsel oder dem Antritt einer Stelle vor.
Folgende Kosten können Sie geltend machen:
Fahrtkosten
Zu den abziehbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zählen Fahrtkosten für maximal eine Heimfahrt (»Familienheimfahrt«) pro Woche an den Ort Ihres eigenen Hausstands.
Begrifflich liegt keine Familienheimfahrt vor, wenn der Ehepartner oder minderjährige Kinder die am Beschäftigungsort untergebrachte Person besuchen. Die Kosten solcher Besuchsreisen können dennoch durch den Beruf veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn die auswärts untergebrachte Person aus beruflichen Gründen an der wöchentlichen Familienheimfahrt gehindert war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sollen bei Besuchsreisen der Familienangehörigen nur die Reisekosten, nicht Mehraufwendungen für Verpflegung und für Unterbringung am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden.
Unterkunft
Kosten der Unterkunft können zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Absetzbar sind die Miete, Stellplatz- / Garagenkosten bzw. Abschreibungen für die Zweitwohnung, Kosten der Möblierung wie Bett und Matratze sowie die nötige Ausstattung mit sonstigem Hausrat (selbst die zweite elektrische Zahnbürste!), soweit sich diese in angemessenem Rahmen bewegen.
Anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt pro Woche können auch die Gebühren für ein Ferngespräch mit Angehörigen als sonstige Kosten berücksichtigt werden. Sind Sie also nicht wöchentlich nach Hause gefahren, sollten Sie hier zumindest einen Pauschalbetrag für Telefonkosten ansetzen.
»Mehraufwendungen für Verpflegung« können Sie pauschal absetzen. Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung beschränkt.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen Miete, einschließlich Stellplatz- / Garagenkosten und Mietnebenkosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort, Zweitwohnungssteuer am Beschäftigungsort oder die Aufwendungen für Wohneigentum, Übernachtungskosten im Hotel oder in einer Pension.
Zudem zählen zu den Kosten der Unterkunft Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände wie eine Küche, Möbel oder Schränke sowie die Aufwendungen für Hausratsgegenstände wie Geschirr, Töpfe, Pfannen oder Lampen. Auch die Kosten für einen Staubsauger oder eine Kaffeemaschine sind zu berücksichtigen.
Der Höchstbetrag dieser Aufwendungen beläuft sich auf 1.000 € pro Monat und Person.
Beispiel:
Die beiderseits berufstätigen Ehegatten bewohnen an ihrem Beschäftigungsort in München (jeweils Ort der ersten Tätigkeitsstätte) gemeinsam eine möblierte Unterkunft. Ihren Hausstand sowie ihren Lebensmittelpunkt haben die Eheleute nachweislich im eigenen Einfamilienhaus in Berlin. Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort betragen inklusive sämtlicher Nebenkosten und Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände 1.100 € im Monat. Diese werden auf Grund gemeinsamer Verpflichtung von beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gezahlt.
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft können bei jedem Ehegatten jeweils in Höhe von 550 € angesetzt werden.
Keine Werbungskosten
Nicht abzugsfähig ist (innerhalb und auch außerhalb einer doppelten Haushaltsführung) eine geleistete Mietsicherheit, da sie dem Mieter weiterhin zugerechnet wird. Hält der Vermieter die Mietsicherheit ein, entstehen für ihn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die mit der Mietsicherheit ausgeführten Reparaturarbeiten zählen zu den Werbungskosten des Vermieters. Der Mieter kann dann innerhalb der doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Reparaturen oder Renovierungsarbeiten wie Streichen oder Tapezieren absetzen.