Behinderungskosten
Kann man Behinderungskosten bei der Steuer absetzen?
Kosten für eine Behinderung sind bei den Aufwendugen für außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.
Ein Mensch hat eine Behinderung, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird vom zuständigen Landesamt oder Versorgungsamt in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.
Weitere Informationen zum Thema Behinderungskosten absetzen
Ein Mensch hat eine Behinderung, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird vom zuständigen Landesamt oder Versorgungsamt in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.
Pauschalen
Behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag, wenn sie Ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Mit dem Pauschbetrag werden die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen etwaigen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Anders als bei den tatsächlichen Kosten wird bei den Pauschbeträgen keine zumutbare Belastung abgezogen.
Der Pauschbetrag ist gestaffelt und beträgt bei einem Grad der Behinderung
- von 25 bis 30 = 310 €
- von 35 bis 40 = 430 €
- von 45 bis 50 = 570 €
- von 55 bis 60 = 720 €
- von 65 bis 70 = 890 €
- von 75 bis 80 = 1.060 €
- von 85 bis 90 = 1.230 €
- von 95 bis 100 = 1.420 €
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Eine Besonderheit gilt für Personen, die als hilflos gelten oder blind sind (Merkzeichen »Bl« oder »H« im Behindertenausweis): Sie können unabhängig vom Grad Ihrer Behinderung einen Pauschbetrag von 3.700 € jährlich geltend machen. Die Hilfsbedürftigkeit können Sie durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen »H«, durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad V) nachweisen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen »G« liegen vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht. Erheblich beeinträchtigt ist ein behinderter Mensch, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind als erfüllt anzusehen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 bestehen. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es bei der Beurteilung auf die damit gegebenenfalls verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.
Merkzeichen »aG«: Als außergewöhnlich gehbehindert gelten Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Zu diesem Personenkreis zählen besonders:
- Behinderte, die ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind
- Behinderte mit Herzschäden und gleichzeitigen schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
- Behinderte mit Erkrankungen der Atemwege und zugleich schwergradigen Einschränkungen der Lungenfunktion.
Angaben bei einem Behinderungsgrad < 50
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 25, aber weniger als 50, können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag nur geltend machen, wenn eine der Voraussetzung erfüllt ist:
- Anspruch auf Behindertenrente
- Einbuße der körperlichen Bewegungsfreiheit
- Behinderung beruht auf einer Berufskrankheit.
Tatsächliche Aufwendungen
Dazu zählen Ihre Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf.
Andere Aufwendungen erfassen Sie bitte im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen:
- Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Kosten für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise,
- Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind,
- Kosten für eine Heilkur,
- Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes, sowie
- Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses.
Behindertengerechter Umbau einer Immobilie
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Um die Zwangsläufigkeit der Ihnen entstandenen Aufwendungen nachzuweisen, brauchen Sie folgende Unterlagen:
- Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines Zuschusses,
- Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK),
- Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder
- Gutachten der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.
Behinderung des Kindes
Steht Ihrem Kind bzw. Enkelkind ein Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen bzw. auf sich übertragen lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.