Ablesedienst und Abrechnung bei Verbrauchszählern
Kann man Ablesedienst und Abrechnung bei Verbrauchszählern bei der Steuer absetzen?
Ablesedienst und Abrechnung bei Verbrauchszählern wie Strom, Gas, Wasser, Heizung usw. sind nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sie können die Kosten jedoch bei der Vermietung eines Objektes als Vermieter bei den Werbungskosten oder als Unternehmer bei den Betriebsausgaben abziehen.
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Weitere Informationen zum Thema Ablesedienst und Abrechnung bei Verbrauchszählern absetzen
Die Kosten für das Ablesen und die Abrechnung von Verbrauchszählern, etwa für Strom, Gas oder Wasser, gehören zu den Werbungskosten eines Vermieters.
Haben Sie die Kosten für Ihr selbstgenutztes Eigenheim getragen, können Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung abziehen. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Berücksichtigung als »haushaltsnahe Dienstleistung« oder als »Handwerkerleistung« nicht möglich.