Augenlasern
Kann man Augenlasern bei der Steuer absetzen?
Die Kosten einer Augenlaserbehandlung können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wichtig ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen können.
Steuerrechner
Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.
Weitere Informationen zum Thema Augenlasern absetzen
Die Kosten für eine Augenlaser-Operation können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Höhe der Einsparung richtet sich dabei nach Ihrer individuellen steuerlichen Situation.
Seit 2006 ist kein amtsärztliches Attest mehr notwendig. Unterziehen Sie sich einer Augen-Laser-Operation, liegt eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung mittels einer wissenschaftlich anerkannten Operation vor. Daher beschlossen die Vertreter der Länder, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Eine ärztliche Verordnung reicht.
Zumutbare Belastung
Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:
Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340€ | über 15.340€ bis 51.130€ | über 51.130€ |
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bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Beispiele:
Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.
Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.
Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt. Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.
Erforderliche Belege
Sie benötigen eine Rechnung über die Kosten der Augenlaserbehandlung.