Kontaktlinsen
Kann man Kontaktlinsen bei der Steuer absetzen?
Die Kosten für Kontaktlinsen können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wichtig ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen können. Es handelt sich um Werbungskosten, wenn Sie die Kontaktlinsen für Ihren Beruf benötigen.
Steuerrechner
Außergewöhnliche Belastung: Erfassen Sie außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Bestattungskosten. Der Rechner ermittelt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder in welcher Höhe Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Dabei wird auch berücksichtigt ob Sie gemeinsam in einer Partnerschaft veranlagen.
Weitere Informationen zum Thema Kontaktlinsen absetzen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Krankheitskosten. Dazu zählen auch notwendige technische Hilfsmittel, etwa Brillen oder Kontaktlinsen. Laufende Kosten (z. B. für Pflegemittel) zählen ebenfalls dazu. Die Finanzämter verlangen allerdings entsprechende Nachweise: Die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Die Rechnung über die Kosten der Kontaktlinsen müssen Sie ebenfalls vorlegen.
Tipp:
In Einzelfällen können Kontaktlinsen auch zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen: wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder ein Zusammenhang mit dem Beruf eindeutig feststeht.
Beispiel
Lina arbeitet als Sekretärin. Sie muss feststellen, dass sie die Zahlen auf dem Bildschirm nicht mehr richtig lesen kann. Lina erhält vom Augenarzt ein Rezept, dass sie Kontaktlinsen für die Arbeit benötigt. Die Kosten für die Kontaktlinsen in Höhe von 500 € kann Lina in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften als Arbeitnehmer berücksichtigen.
Zumutbare Belastung
Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in der Übersicht dargestellt:
Zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340€ | über 15.340€ bis 51.130€ | über 51.130€ |
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bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Beispiele:
Sie haben für Zahnbehandlungen eine Zahnarztrechnung über insgesamt 2.400 € erhalten.
Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 27.500 €. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung abgerundet 671,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 12.160 € = 364,80 €). 1.729,00 € können Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 25.000 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung abgerundet 596,00 € (2% von 15.340 € = 306,80 und 3% von 9.660 € = 289,80 €). Sie haben abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.804,00 €.
Fall 3:
Sie sind verheiratet, kinderlos und werden zusammen veranlagt. Ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte ist 45.000 €. Somit haben Sie eine gemeinsame zumutbare Belastung abgerundet von 2.096,00 € (4% von 15.340 € = 613,60 und 5% von 29.660 € = 1.483,00 €). Die zumutbare Belastung wird um 304,00 € überschritten, die Sie als außergewöhnliche Belastung abziehen können.