Kann man das absetzen?

Schulbedarf

Kann man Schulbedarf bei der Steuer absetzen?

Der Schulbedarf, wie z.B. Bücher oder Schulmaterialien für Ihr Kind, ist nicht abzugsfähig. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Anders ist es, wenn Sie eine Fort- oder Weiterbildung machen. Hier sind diese Kosten, z.B. für Bücher, Materialien oder Gebühren, als Werbungskosten abzugsfähig.

Weitere Informationen zum Thema Schulbedarf absetzen

Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht eines Kindes gehören zu den Kosten der Lebensführung und können in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Aufwendungen für den Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen können Sie ebenfalls nicht berücksichtigen. Vom Abzug ausgeschlossen sind daher z.B.

  • die Kosten für den üblichen Nachhilfeunterricht,
  • die Kosten für einen Laptop, PC, Drucker (auch Partronen), Papier und Software im Zusammenhang mit dem homeschooling,
  • für Klassenfahrten, Schulausflüge und Sprachreisen,
  • für Schreibmaschinen- und
  • PC-Kurse.

Eltern können leider auch nicht die Kosten für Schulbücher oder Material für die Schule von der Steuer absetzen. Auch die Kosten für die Verpflegung in der Schule, Ferienkurse (z.B. Feriensprachkurs) und die Schülerbeförderung sind nicht begünstigt.

All diese Kosten gelten bereits mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag als abgegolten. Auch die Fahrtkosten z.B. für ein Monatsabonnement können Sie steuerlich nicht geltend machen.

Ausnahme

Anders sieht es aus, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind, etwa in ein anderes Bundesland. Da – um nur einen Grund zu nennen – die Schuljahre je nach Bundesland an unterschiedlichen Tagen beginnen und enden, ist manchmal Nachhilfeunterricht notwendig – und sei es nur für kurze Zeit. In solchen Fällen können Sie die Kosten für den Unterricht im Bereich der Umzugskosten (Werbungskosten) absetzen.

Wird das Kind nachmittags in der Schule betreut, werden hierfür zumeist einheitliche Elternbeiträge erhoben. Da nur die Kosten der reinen Betreuung (z.B. für die Hausaufgabenbetreuung) steuerlich abziehbar sind, andere Kosten (z.B. für Nachhilfe und Verpflegung) hingegen ausscheiden, müssen die Elternbeiträge daher aufgeteilt werden. Da eine Aufteilung im Schätzungswege bei der Nachmittagsbetreuung nicht erlaubt ist, muss eine entsprechende Aufschlüsselung vorgelegt werden (z.B. Rechnung der Schule).

Lernbehinderung (eines Kindes)

Ist ein Lernschwierigkeit (Ihres Kindes) als Krankheit anerkannt (z.B. ADS, ADHS, Legasthenie oder eine Dyskalkulie), können Sie die Kosten als Krankheitskosten berücksichtigen.